TV am Saalebogen

Satzung

Tennisverein „Am Saalebogen“ Rudolstadt e.V

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Tennisverein „Am Saalebogen“ e. V..

Er ist als gemeinnütziger Verein im Vereinsregister unter der Registriernummer VR 260433 beim Amtsgericht Rudolstadt eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Grundsätze und Zweck

Der Tennisverein „Am Saalebogen“ Rudolstadt e.V. ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“, in der Abgabenordnung.

Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Tennissportes, der Gesundheit und der Erholung. Die Förderung von Breiten-, Leistungs-, und Freizeitsport stehen hierbei gleichberechtigt nebeneinander.

Dieser Zweck wird durch ganzjährige Trainingsarbeit, das Aufstellen von Mannschaften in den verschiedenen Leistungsklassen und dem Durchführen von Maßnahmen, welche dem Sinn von allgemeiner, sportlicher und sozialer Jugendarbeit entsprechen, verwirklicht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Auslagen können auf Antrag, gegen Nachweis, erstattet werden.

Wenn es die finanzielle Situation zuässt, können Aufwandsentschädigungen aus dem Bereich „Ehrenamtspauschale“ nach § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz gewährt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche, aber auch juristische Personen, werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten.

Mitgliedsanträge von Jugendlichen unter 16 Jahren bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Sollte der Vorstand keine Einwände gegen eine Mitgliedschaft erheben, beginnt diese im Monat nach Abgabe des Aufnahmeantrags. Ablehnungen sind dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

Eine Nennung von Gründen für die Ablehnung ist nicht erforderlich. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

Mitglieder, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dies erfolgt mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Tod oder Ausschluss des Mitgliedes.

 

Kündigung

Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres zu kündigen. Dies muss dem Vorstand spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich mitgeteilt werden; Posteingang Vorstand.

Kündigungen von Vereinsmitgliedern, welche zum Kündigungszeitpunkt des 16.

Lebensjahr noch nicht vollendet haben bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Bei Vorliegen von wichtigen Gründen, wie Wegzug, Beginn von Ausbildung, Aufnahme von Studium u.a. kann der Vorstand über abweichende Kündigungsfristen entscheiden.

Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn er in grober Weise gegen die Vereinsinteressen, die Satzung und die Ordnungen verstoßen hat. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es nach zweimaliger Mahnung und Fristsetzung den Verpflichtungen aus der Beitragsordnung nicht nachkommt. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, vorher mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Der Beschluss ist dem Mitglied, mit der Begründung, schriftlich per Post oder in anderer geeigneter Form bekannt zu geben. Das Mitglied hat das Recht, innerhalb von einem Monat dem Beschluss schriftlich zu widersprechen. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend. Die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.

§ 5 Mitgliedsbeiträge, Haushalt

Die zur Erfüllung des Vereinszweckes notwendigen finanziellen Mittel werden bestritten aus:

Mitgliedsbeiträgen, Erträgen aus Vereinsvermögen, Aufnahmegebühren, Startgeldern, Umlagen, Spenden, Fördermitteln von öffentlichen Fördermittelgebern und anderen den Sport fördernden Institutionen, sowie sonstigen Zuwendungen und Einnahmen.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist in der Beitragsordnung geregelt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und zur kostenlosen Inanspruchnahme von Vereinsleistungen berechtigt. Ansonsten sind sie den anderen Vereinsmitgliedern gleichgestellt.

Passive Mitglieder sind nicht zur kostenlosen Inanspruchnahme von Vereinsleistungen berechtigt.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind :

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste, beschließende, Organ des Vereins. 

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme; ebenso Ehrenmitglieder und passive Mitglieder. Eine Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist nicht möglich.

Die Mitgliederversammlung findet nicht öffentlich statt.

Es ist pro Kalenderjahr mindestens eine Mitgliederversammlung durchzuführen. Die Mitgliederversammlung ist bis zum Ende des 1. Quartals durchzuführen. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf und auf schriftlichen Antrag von 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. Der Antrag muss den Zweck und die Gründe bezeichnen.

Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch Einladung mittels Brief, E-Mail oder in ähnlicher Weise an die letztbekannte Adresse des Mitgliedes, oder über die lokal ansässige Tageszeitung einzuberufen. Die Einladung muss mit einer Frist von vier Wochen erfolgen und die Tagesordnung beinhalten. Änderungen zur Tagesordnung sind mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand einzureichen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, vorbehaltlich der in der Satzung festgehaltenen Abweichungen. Anträge zur Satzungsänderung werden jedem Mitglied mit der Einladung, stichpunktartig, bekannt gegeben.

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter, einem Mitglied des Vorstandes und dem Schriftführer der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist. Die Einsichtnahme in das Protokoll ist jedem Vereinsmitglied gestattet.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten verantwortlich:

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins und für alle Maßnahmen zuständig, die nicht durch Satzung und besonderen Beschluss der Mitgliederversammlung dem Vorstand übertragen sind. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand des Vereins. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Anzahl der Beisitzer und deren Funktions- und Tätigkeitsbeschreibung. Die Mitgliederversammlung wählt die Beisitzer.

Die Mitgliederversammlung beschließt:

  • Satzung und deren Änderung
  • Haushaltsplan
  • Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes
  • Die Anstellung und die Höhe der Vergütung von Mitarbeitern
  • Die Höhe von Aufwandsentschädigungen für Vereinsmitglieder für deren ehrenamtlichen Leistungen aus dem Vergütungsbereich „Ehrenamtspauschale“ gem. § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz.
  • Die Höhe einer möglichen Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Vorstandes
  • Die Wahl und Bestellung von Rechnungsprüfern
  • Investitionen mit einem Wertumfang von über 7.500 Euro brutto
  • Abschluss von Rechtsgeschäften im Wert von mehr als 7.500 Euro brutto. Ausgenommen davon sind von der Mitgliederversammlung beschlossene Maßnahmen und Investitionen
  • Die Verfolgung von Rechtansprüchen des Vereins gegen Mitglieder des Vorstandes
  • Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
  • Auszeichnungen
  • Verabschiedung und Änderungen von Ordnungen
  • Weitere Aufgaben, welche sich aus der Satzung und nach gesetzlichen Regelungen ergeben

§ 8 Vorstand

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem:

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Schatzmeister

Zwei Mitglieder sind jeweils gemeinsam vertretungsberechtigt.

Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind, oder ein Mitglied als Inhaber, Teilhaber, Prokurist, oder in anderer gesetzlicher Weise vertreten.

Der Vorstand wir durch bis zu 8 weitere Vorstandsmitglieder ergänzt; Beisitzer genannt.

Aufgaben und Zuständigkeit

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind. Insbesondere :

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Aufstellung des Haushaltsplanes
  • Aufstellung eines Investitionsplanes
  • Organisation und Nachweis des Geldverkehrs; Kassenwesen
  • Erstellen des Jahresberichtes
  • Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Stundung und Befreiung von Beitragszahlungen
  • Abschluss von Rechtsgeschäften bis 7.500 Euro Brutto
  • Koordinierung, Anleitung und Kontrolle der Tätigkeiten der Beisitzer
  • Abschluss von Sponsorenverträgen
  • Öffentlichkeitsarbeit

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus dem Kreis der Beisitzer. Scheidet der 1. Vorsitzende aus, übernimmt der 2. Vorsitzende dessen Aufgaben.

In der nächsten, darauf folgenden Mitgliederversammlung, erfolgt eine Nachwahl für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied. Die Amtszeit für dieses nachgewählten Vorstandsmitglied ist auf die reguläre Amtszeit des gesamten Vorstandes begrenzt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen. Die Beisitzer werden ebenfalls eingeladen, sie stehen dem Vorstand beratend zur Seite. Bei Rechtsgeschäften haften die Vorstandsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen.

§ 9 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich, aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder, mindestens 1 Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf. Diese überprüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins und bestätigen dies durch Unterschrift. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung, erfolgt der Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

§ 10 Mannschaftsleiter

Die am Punktspielbetrieb teilnehmenden Mannschaften werden von Mannschaftsleitern geführt. Diese arbeiten eng mit dem Sportwart und dem Jugendwart zusammen.

§ 11 Wahlen

Kandidaten aller Wahlämter sind Vereinsmitglieder und haben das 18. Lebensjahr vollendet. Der Vorstand des Vereins wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wahlberechtigt sind die anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht gestattet.

Die Wahl der Wahlämter erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die Wahlen können geheim oder offen erfolgen. Der Wahlleiter gibt den Modus vor. Es kann auf Forderung der Mitgliederversammlung ein anderer Wahlmodus erbeten und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen durchgesetzt werden.

Bei getrennten Wahlgängen ist der Kandidat gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmgleichheit entscheidet eine Stichwahl. Bei Blockwahl entscheidet die konstituierende Sitzung des gewählten Vorstandes über die Belegung der Vorstandsämter.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss zur Auflösung bedarf qualifizierter Stimmenmehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder. Sofern in der ersten Mitgliederversammlung, auf der die Auflösung auf der Tagesordnung gesetzt wurde nicht 3/4 der Mitglieder anwesend sind, ist innerhalb von 8 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese entscheidet dann mit 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung bestimmt die Liquidatoren. Wird keine Bestimmung getroffen, sind die Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren berufen.

Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Rudolstadt, die es ausschließlich und unmittelbar das Tennissportes verwenden darf.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine andere Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartig anderem Verein angestrebt, so dass eine unmittelbare und ausschließliche Verfolgung des Vereinszweckes den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet ist, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Vor der Durchführung ist das Finanzamt zum Sachverhalt zu hören.

§13 Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Anpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die rechtlich und wirtschaftlich der ursprünglichen, gewollten am nächsten kommt.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung wurde am 1.02.2019 beschlossen.

Rudolstadt, den 01.02.2019
Vorstand